Essensgutscheine 2026: 10 Euro pro Tag, bis zu 2.200 Euro pro Jahr

Seit dem 1. Januar 2026 ist die Steuerfreigrenze für elektronische Essensgutscheine von 8 auf 10 Euro pro Tag gestiegen. Wer bereits bei 8 Euro war und der Arbeitgeber entscheidet sich für eine Anpassung des Nennwerts, erhält bis zu 440 Euro netto mehr pro Jahr und Mitarbeiter; wer noch unter diesem Wert liegt, kann den verfügbaren steuerlichen Spielraum von bis zu 2.200 Euro jährlich nutzen. Was sich wirklich ändert, für wen, und was zu tun ist, wenn Sie noch Papiergutscheine verwenden.

Das Haushaltsgesetz 2026 (L. 30. Dezember 2025, Nr. 199 (Haushaltsgesetz 2026), Art. 1 Abs. 14) hat die Steuer- und Beitragsfreigrenze für elektronische Essensgutscheine von 8 auf 10 Euro pro Tag angehoben, gültig ab dem 1. Januar 2026. Die Änderung betrifft Art. 51 Abs. 2 lit. c) TUIR (Einkommensteuergesetz) und lässt die Freigrenze von 4 Euro pro Tag für Papiergutscheine unverändert.

In konkreten Zahlen ausgedrückt: Bei einer konventionellen Schätzung von 220 Arbeitstagen pro Jahr erreicht das theoretische Maximum an steuerfreien Essensgutscheinen für einen Mitarbeiter 2.200 Euro jährlich. Wer bereits bei 8 Euro pro Tag war und der Arbeitgeber entscheidet sich, den Nennwert des Gutscheins an die neue Freigrenze anzupassen, entspricht dem Anstieg von rund 440 Euro netto pro Jahr; wer von einem niedrigeren Wert (oder von null) startet, kann über einen noch größeren steuerlichen Spielraum verfügen.

Sehen wir uns an, was sich wirklich ändert – und für wen.

Was sich genau geändert hat

Elektronische Essensgutscheine: Vor dem 1.1.2026 bis zu 8 €/Tag steuerfrei. Ab dem 1.1.2026 bis zu 10 €/Tag steuerfrei.

Papier-Essensgutscheine: 4 €/Tag steuerfrei. Unverändert.

Betriebskantine oder durch Direktverpflegung über Vertragspartner verwaltete Kantine: keine Freigrenze. Unverändert.

Die Lücke zwischen Papier- und elektronischen Gutscheinen, die sich bereits 2020 vergrößert hatte, beträgt jetzt 6 Euro pro Tag.

Was das wirklich wert ist – auf dem Lohnzettel

Nehmen wir einen Vollzeitmitarbeiter und eine konventionelle Schätzung von 220 Arbeitstagen pro Jahr. Wenn der Arbeitgeber ihm für jeden Verpflegungstag einen Essensgutschein über 10 Euro gewährt, ergibt sich Folgendes.

Theoretisches Jahresmaximum des Essensgutscheins: 10 € × 220 Tage = 2.200 €. Für den Mitarbeiter steuerfreier Betrag im Rahmen der täglichen Freigrenze gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. c TUIR.

Differenz gegenüber einer Freigrenze von 8 €/Tag, falls der Arbeitgeber entscheidet, den Nennwert anzupassen: 2 € × 220 Tage = 440 € mehr, vollständig netto für den Mitarbeiter.

Bruttokosten für den Arbeitgeber, um dieselben 2.200 € netto als Bargeldgehalt auszuzahlen: schätzungsweise zwischen 4.300 € und 6.300 €, abhängig vom Grenzsteuersatz des Mitarbeiters (von 23 % bis 43 %), regionalen und kommunalen Zuschlägen sowie den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung.

Das Delta erklärt, warum der Essensgutschein eines der effizientesten Welfare-Instrumente überhaupt bleibt: Für den Mitarbeiter bleiben die 2.200 Euro außerhalb des steuerpflichtigen Einkommens und der Beitragsbemessungsgrundlage, und für den Arbeitgeber ist der Nennwert des Essensgutscheins gemäß Art. 95 TUIR vollständig als Betriebsausgabe abzugsfähig. Um denselben Effekt über Barbezüge zu erzielen, müsste der Arbeitgeber deutlich höhere Bruttokosten tragen.

Für ein KMU mit 30 Mitarbeitern – in Zahlen

Typisches Szenario: 30 Mitarbeiter, konventionelle Schätzung von 220 Arbeitstagen pro Jahr, elektronischer Essensgutschein zu 10 Euro.

Jährlich an Mitarbeiter ausgezahltes Budget: 30 × 220 × 10 = 66.000 €.

Arbeitgeberkosten des Essensgutscheins (innerhalb der täglichen Freigrenze von 10 Euro, abzugsfähig gemäß Art. 95 TUIR und außerhalb der Beitragsbemessungsgrundlage des Mitarbeiters): 66.000 €, zuzüglich etwaiger Ausgabe- und Verwaltungsgebühren sowie anwendbarer Mehrwertsteuer gemäß den allgemeinen Regelungen.

Um den Mitarbeitern dieselben 66.000 € netto zusätzlich als Bargeldgehalt auszuzahlen, müsste der Arbeitgeber Bruttolohnkosten von fast dem Doppelten oder mehr tragen, abhängig vom unternehmensinternen Vergütungsmix (durchschnittlicher Grenzsteuersatz, Zuschläge, Sozialversicherungsbeiträge).

Die obigen Zahlen sind Richtwerte. Die genaue Berechnung hängt vom Vergütungsmix des einzelnen Unternehmens ab und sollte vor Anpassungsentscheidungen immer mit dem Arbeitsberater validiert werden.

Für wen die neue Freigrenze gilt

Die neue Steuerfreigrenze gilt für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Art. 51 TUIR. Sie gilt für alle Arbeitnehmer im Privatsektor, die elektronische Essensgutscheine erhalten, ohne Unterschied nach Unternehmensgröße, Branche oder anwendbarem Tarifvertrag (CCNL), Einstufung (Arbeiter, Angestellte, leitende Angestellte, Direktoren).

Einige nützliche Klarstellungen.

Öffentlicher Dienst: Die steuerliche Freigrenze von 10 Euro gilt auch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die elektronische Essensgutscheine erhalten, aber die tatsächlich ausgezahlten Beträge werden durch den Tarifvertrag (ARAN) und die internen Vorschriften der jeweiligen Behörde festgelegt; eine automatische Anpassung ist nicht selbstverständlich.

Telearbeit und hybrides Arbeiten: Der Anspruch auf Essensgutscheine bei Fernarbeit hängt vom anwendbaren CCNL, der Betriebsvereinbarung und den Einzelvereinbarungen ab. Es gibt Rechtsprechung zu diesem Thema, das ist fallweise zu beurteilen.

Geschäftsführer, Mitarbeiter und andere Nicht-Arbeitnehmer: Die Regelung des Art. 51 gilt für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; für andere Beschäftigungsformen ist die steuerliche Behandlung von Essensgutscheinen fallweise mit dem Arbeitsberater zu klären.

Was zu tun ist, wenn Ihr Unternehmen noch Papiergutscheine verwendet

Papiergutscheine machen laut Branchenschätzungen noch einen bedeutenden Restanteil des italienischen Marktes aus – verschiedene Quellen nennen Größenordnungen um ein Drittel. Der Rückgang läuft seit Jahren, ist aber noch nicht abgeschlossen: Viele kleine KMU, traditionelle Branchen und veraltete Verträge setzen sie noch ein.

Mit der neuen Freigrenze bedeutet das Festhalten an Papiergutscheinen, einen steuerlichen Spielraum von 6 Euro pro Tag pro Mitarbeiter ungenutzt zu lassen. Für ein KMU mit 30 Mitarbeitern, bei einer Schätzung von 220 Arbeitstagen, sind das 39.600 € pro Jahr an theoretischem steuerlichem Spielraum, der nicht genutzt wird – sofern das Unternehmen entscheiden würde, den Nennwert des Gutscheins auf das neue Maximum anzupassen.

Die Umstellung auf digital erfordert vier Schritte, in dieser Reihenfolge.

1. Wahl eines Emittenten mit Mitarbeiter-App und einem Händlernetz, das zu den tatsächlichen Arbeitsorten passt.

2. Interne Kommunikation an die Mitarbeiter (der Teil, den HR immer unterschätzt).

3. Erneuerung des Bestell- und Verteilungsprozesses (keine Notizbücher zum Abstempeln mehr).

4. Abstimmung mit dem Payroll, damit der neue Betrag korrekt in die Lohnzettel-Workflows einfließt.

Bei Cipay begleiten wir diesen Übergang mit einem dedizierten Account Manager, denn der bürokratische Teil ist der einfachste – der heikle Teil ist die interne Kommunikation.

Was sich für HR und Unternehmensinhaber ändert

Wenn Sie HR-Fachkraft sind: Eine sinnvolle Überprüfung wäre, mit dem Payroll zu bestätigen, dass die Position "elektronischer Essensgutschein" in den Lohnzettel-Workflows auf das neue Limit von 10 Euro ausgerichtet ist, und – wenn das Unternehmen niedrigere Beträge auszahlt – gemeinsam mit der Geschäftsführung zu prüfen, ob eine Anpassung auf Basis des steuerlichen Nutzens sinnvoll ist.

Wenn Sie Inhaber eines KMU sind: Der elektronische Essensgutschein bleibt eine der effizientesten Formen der Mitarbeiterwertschöpfung. Die Kosten für das Unternehmen entsprechen dem Nennwert des Gutscheins, zuzüglich Mehrwertsteuer und Ausgabegebühren – und liegen damit deutlich unter den Bruttolohnkosten, die notwendig wären, um denselben Nettobetrag als Gehalt auszuzahlen.

Eine Anmerkung zur Betriebskantine und zur verteilten Kantine

Die neue Freigrenze von 10 Euro betrifft weder die interne Betriebskantine noch Verpflegungsleistungen, die über Direktverpflegungsverträge mit Gastronomiebetrieben erbracht werden (die sogenannte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung), die ohne Betragsobergrenze vollständig steuerfrei bleiben, sofern die von der Agenzia delle Entrate vorgeschriebenen Vertragsbedingungen eingehalten werden. Das sind andere Instrumente als der Essensgutschein, die in einigen Fällen nebeneinander bestehen können. Wir erläutern das im Detail im Artikel zur betrieblichen Gemeinschaftsverpflegung.

Und die Flexible Benefits?

Der Essensgutschein ist eine Sache. Betriebliches Welfare, insbesondere die Flexible Benefits (Gesundheitskostenerstattungen, Weiterbildung, Kinderbetreuung, öffentliche Verkehrsmittel, Hypothek, Schulbücher), ist eine andere. Es sind verschiedene Instrumente, die durch verschiedene Buchstaben des Art. 51 TUIR geregelt werden und eigenen Regeln folgen. Sie können oft im selben betrieblichen Plan nebeneinander bestehen, aber es ist wichtig, sie nicht zu verwechseln – vor allem weil Flexible Benefits jener Teil des Welfare sind, bei dem Individualisierung und Integration mit den ERP-Systemen wirklich den Unterschied für HR und Mitarbeiter machen. Wenn Sie an diesem Thema interessiert sind, können Sie mit dem Artikel über modulares betriebliches Welfare beginnen.

Um die Cipay-Essensgutscheine mit der neuen 10-Euro-Freigrenze zu aktivieren oder um zu prüfen, ob Ihr Unternehmen den verfügbaren Spielraum bereits vollständig ausschöpft, schreiben Sie uns auf der Seite Essensgutscheine.

Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und ersetzt keine professionelle Beratung. Die steuerlichen, beitragsrechtlichen und operativen Einschätzungen hängen von der spezifischen Unternehmenssituation, dem anwendbaren CCNL und der Entwicklung der Praxis der Agenzia delle Entrate ab. Vor Entscheidungen wird empfohlen, den eigenen Arbeitsberater oder Steuerberater zu konsultieren.